Entschädigung auch bei Verspätungen – So reklamieren Passagiere richtig
Geschrieben von Julia Sommerfeld am 20. November 2009 | Abgelegt unter Reiserecht
Nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs haben Passagiere auch bei längerer Flugverspätungen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Bislang galt diese Entschädigung nur bei einer Flug-Annullierung.
Die gute Nachricht: Flugreisende haben bei Verspätungen künftig deutlich mehr Rechte. Schon bei einer Verspätung von 3 Stunden haben die Passagiere meist Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Erstmals hat der EuGH damit anerkannt, dass Fluggästen ein pauschaler Ausgleich zusteht, wenn ihr Flug mindestens drei Stunden verspätet ist. Das folgt laut EuGH aus einer seit 2005 geltenden EU- Verordnung. Die Höhe der Entschädigungspauschale richtet sich dabei an der Distanz des Fluges. Die neuen Regeln gelten für Passagiere, die in der EU abfliegen aber auch bei Flügen in die EU, wenn die Fluggesellschaft dort ansässig ist.
Ein paar Haken gibt es allerdings noch. Damit Sie bei einer Flugverspätung auch wirklich eine Entschädigung bekommen, sollten Sie einige Dinge beachten. BILLIGFLUEGE-BLOG sagt Ihnen, wie Sie vorgehen müssen, damit Sie nicht leer ausgehen.
Ein Geschäftsreisender aus Frankfurt saß in Boston fest, weil sein Flug 18 Stunden später erst abflog. Einen wichtigen Termin in Deutschland konnte er dadurch nicht wahrnehmen, wodurch er nicht nur finanzielle Verluste einbüßen musste. Trotzdem gab es keine Entschädigung von der Airline, die sich darauf berufen hat, dass der Flug ja lediglich “verspätet” abgeflogen ist und nicht annulliert wurde. Durch das oben genannte Urteil des EuGH würde der Geschäftsreisende nun bereits ab einer Verspätung von drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung haben. Beim Einfordern der Entschädigungszahlung gibt es aber immer noch einige Fallstricke. Wie Sie gekonnt diesen ausweichen und was Sie beachten sollten, um eine gute Chance auf eine Entschädigungszahlung zu haben, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
-
Lassen Sie sich die Verspätung bestätigen
Lassen Sie sich am Schalter der Airline unbedingt die Verspätung bescheinigen! Auch wenn Ihr Flug ausgefallen oder überbucht ist und Sie nicht in die Maschine kommen, sollten Sie immer auf einen schriftliche Nachweis bestehen. Für einen ausgefallenen Flug heben Sie auch die Bordkarte mit einer geänderten Flugnummer auf. Als ein weiterer Nachweis kann der Gepäckschein beim erneuten Einchecken dienen. Grundsätzlich sollten Sie bei Verspätungen oder Ausfällen alle Belege aufheben, die als Hinweis für einen annullierten oder verspäteten Flugdienen können.
-
Entschädigung bei der Airline einfordern
Grundsätzlich ist eine Entschädigungsforderung immer an die Airline zu richten. Das Reisebüro, der Flugvermittler oder – bei Pauschalreisen – der Reiseveranstalter sind nicht für die Entschädigung verantwortlich und können auch nicht als Vermittler in Ihrem Auftrag eine Entschädigung einfordern. Stellen Sie Ihre Forderungen immer schriftlich direkt an die Airline. Die entsprechende Adresse erfahren Sie entweder am Schalter oder auf der Webseite der entsprechenden Fluggesellschaft.
Je nach Länge der Flugstrecke stehen Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro (bis 1500 Kilometer), 400 Euro (bis 3500 Kilometer) und auf längeren Strecken 600 Euro pro Person zu. -
Wirklich nur bei der Airline?
Pauschalurlauber können – neben der Forderung bei der Airline – beim Reise-Veranstalter einen Preisnachlass verlangen, wenn sie durch die Verspätung oder einem Flugausfall Reiseleistungen wie Hotelzimmer oder mitgebuchten Mietwagen erst später als geplant nutzen können. Für die Reklamation beim Reiseveranstalter gilt eine Frist von von einem Monat. Die Forderung gegenüber der Airline sollten Sie hingegen sofort stellen.
-
Kostenerstattung für Verpflegung und Übernachtung
Vergessen Sie nicht, auch die durch die Flugverspätung entstanden Kosten einzufordern. Die Airline muss zum Beispiel für Essen und Getränke sorgen, für entstandene Telefonkosten und bei längeren Verzögerungen sogar Kosten für die Übernachtung übernehmen. Unter folgenden Bedingungen können Sie diese zusätzlichen Kosten der Airline in Rechnung stellen:
- bis 1500 Kilometer ab zwei Stunden
- bis 3500 Kilometer ab drei Stunden
- auf längeren Strecken ab vier Stunden Verspätung
-
Nicht abwimmeln lassen
Viele Fluggesellschaften werden natürlich versuchen, um die Zahlung einer Entschädigung herum zu kommen. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass eine Verspätung oder ein Flugausfall nicht auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgeht. Zu diesen Außergewöhnlichen Umständen gehört in der Regel aber kein schlechtes Wetter oder ein Defekt an der Maschine! Die Fluggesellschaften versuchen nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg in der Praxis immer wieder, durch solche Umstände Forderungen der Fluggäste abzuwehren. Allerdings sind schlechte Wetterbedinungen und auch technische Probleme sind auch keine wirklich außergewöhnlichen Umstände. Lassen Sie sich daher nicht von den Airlines mit diesen Argumenten abwimmeln!
Bleiben Sie bei Ihrer Forderung und wenden Sie sich gegebenenfalls an die Verbraucherzentrale oder der Schlichtungsstelle Mobilität.
2 Kommentare »
und wie sieht das aus wenn die Fluggesellschaft nicht in der EU ihren Sitz hat? Beispiel: ThaiAirways?
[...] Ihr gebuchter Flug durch den Pilotenstreik nur verspätet abfliegen, haben Sie auch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Bislang galt diese Entschädigung nur bei einer [...]