Soll ich noch nach Mallorca reisen oder ist es zu gefährlich?

Geschrieben von am 10. August 2009 | Abgelegt unter Reiserecht, Reiseziele

Diese Frage stellen sich derzeit wahrscheinlich sehr viele Menschen, die eine Reise oder einen Flug nach Mallorca gebucht haben. Erst die vielen Schweinegrippe-Fälle auf Mallorca und jetzt die Anschläge der ETA – keine 2 Wochen, nach dem Anschlag von Palmanova, bei dem zwei Beamte der paramilitärischen Guardia Civil getötet und etliche Menschen verletzt wurden, hatte die baskische Terrororganisation Eta am Sonntag erneut Anschläge auf Mallorca verübt. Die gute Nachricht: Bei den drei Sprengsätzen, die in Palma hochgingen, wurde niemand verletzt oder getötet. Die Eta hatte zuvor die Anschläge telefonisch angekündigt, was zeigt, dass die Eta immer noch warnt, wenn touristische Gebiete Ziel eines Anschlags sind. Trotzdem herrscht bei vielen Reisenden jetzt eine große Unsicherheit. Das Auswärtige Amt – Anlaufstelle Nummer 1 wenn es um die Sicherheit auf Reisen geht – gibt derzeit noch keine Warnung aus. Lediglich einen Hinweis, wie Reisende sich vor Ort verhalten sollen, gibt das Auswärtige Amt heraus:

Reisende werden gebeten, den Anweisungen der örtlichen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und sich umsichtig zu verhalten, insbesondere Menschenansammlungen zu meiden.

Ob Sie nun Ihren Urlaub auf Mallorca antreten sollten und ob es denn dort Sicher ist, können auch wir Ihnen nicht sagen. Aber wir können wenigsten einige Tipps geben, wie die rechtliche Situation ist, ob Sie Umbuchen können oder eine Reise gar stornieren können.

  • Ich habe Angst. Kann ich meine Reise nach Mallorca stornieren?
    Die derzeitige Rechtsprechung besagt, dass vereinzelte Anschläge kein Grund sind, eine Reise abzusagen. Reiserechtler sehen in einzelnen Anschlägen keinen Fall von “höherer Gewalt“. Das bedeutet für Sie, dass die normalen Storno- bzw. Umbuchungsbedingungen greifen, wenn sie sich entschließen, die gebuchte Reise nicht anzutreten.
  • Gibt es Entschädigung für Pauschalurlauber?
    Für Pauschalurlauber gibt es neben dem Anspruch aus der EU-Verordnung (siehe Individualreisende) generell die Möglichkeit, den Reisepreis wegen der Unannehmlichkeiten zu mindern und Schadenersatz zu verlangen. Grundsätzlich gilt: Für eine Minderung des Reisepreises ist es unerheblich, ob der Veranstalter eine Beeinträchtigung zu verantworten hat oder nicht. Nur wenn man Schadenersatz fordert, muss er mitschuldig daran sein.
  • Gibt es für stundenlanges Warten auf dem Flughafen oder einem ausgefallenen Flug Ersatzanspruch?
    1. Fall: Fluggäste, die am Flughafen festsitzen
    Fluggäste, die Aufgrund von Komplikationen auf dem Flughafen festsitzen, können sich auf eine EU-Verordnung berufen (“Verordnung (EG) Nr. 261/2004″), die zum Beispiel bei Ausfall eines Fluges bis eine pauschale Ausgleichszahlung pro Passagier vorsieht. Aber Achtung: Dies trifft nicht auf die aktuelle Lage auf Mallorca zu, “denn eine Airline hat die behördliche Sperrung eines Flughafens in aller Regel nicht zu vertreten“, erläutert Janine Kröger von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin. Allerdings haben Flugreisende bei längeren Wartezeiten auf dem Flughafen einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- oder Unterstützungsleistungen. Hier gibt es unterschiedliche Grenzen, ab wann tatsächlich ein Anspruch vorliegt, je nach Flugstrecke.  Verspätungen laut EU-Verordnung liegen ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von

    • 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km Entfernung,
    • von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
    • sowie bei Flügen über 1.500 km innerhalb der EU und
    • von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung vor.

    Je nach Ausmaß muss die Airline dann Mahlzeiten und Getränke anbieten, die Möglichkeit zu telefonieren, E-Mails zu schreiben, oder sogar ein Hotelzimmer buchen.

    2. Fall: Pauschalurlauber

    Pauschalurlauber haben neben dem Anspruch aus der EU-Verordnung (siehe 1. Fall) generell die Möglichkeit, den Reisepreis wegen “Unannehmlichkeiten” zu mindern und Schadenersatz zu verlangen. Grundsätzlich gilt: Für eine Minderung des Reisepreises ist es unerheblich, ob der Veranstalter eine Beeinträchtigung zu verantworten hat oder nicht. Nur wenn man Schadenersatz fordert, muss er mitschuldig daran sein. Die Forderungen richten Sie direkt an den Reiseveranstalter und nicht an das Reisebüro.

    Grundsätzlich gilt: Für eine Minderung des Reisepreises ist es unerheblich, ob der Reiseveranstalter eine Beeinträchtigung zu verantworten hat oder nicht. Bei Schadenersatz muss ihn hingegen ein Verschulden treffen.

  • Was ist zu tun, wenn Aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen mein Flug annulliert wurde?
    Lassen Sie sich die Flug-Annullierung von der Airline schriftlich bescheinigen. Pauschalurlauber, die Ansprüche geltend machen wollen, müssen den Veranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende kontaktieren (eine Monat nach dem Ende der lt. Vertrag geplanten Reise, nicht Ende der tatsächlichen Reise!). Tipp: Suchen Sie in diesem Fall Ihren Reiseleiter vor Ort auf um die nötigen Formalitäten gleich zu erledigen.
  • Ein Teil meiner Reise ist durch die Sicherheitsvorkehrungen vor Ort ausgefallen. Bekomme ich nun Geld zurück?
    Sollte ein Teil – zum Beispiel eine Inselrundfahrt – der gebuchten Reise nicht stattfinden, kann in den meisten Fällen eine Minderung des Reisepreises, also eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises in Betracht kommen.
  • Bekommt man Hotelkosten erstattet, wenn man am Urlaubsort festsitzt?
    In einem Fall wie die derzeitigen Anschläge auf Mallorca, handelt es sich um »höherer Gewalt«. In diesem Fall teilen sich  Reisende und Reiseveranstalter die Hotelkosten, die zusätzlich entstehen. Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche sind hier ebenfalls ausgeschlossen. Vorausgesetzt, der Reisende hat eine Pauschalreise gebucht, dann ist in erster Line aber erst einmal der Reiseveranstalter die richtige Anlaufstelle. Er sollte behilflich sein.
  • Wer zahlt für eventuell entstehende zusätzliche Rückreisekosten (z.B. Linienflug)?
    Die Kosten z.B. für einen Linienflug zurück teilen sich der Reisende mit dem Reiseveranstalter. Auch hier gibt es Fristen: Stellen Sie die Forderungen innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Reise an den Veranstalter (nicht das Reisebüro).
  • Bekomme ich auch zusätzliche Rückreisekosten erstattet, wenn ich nur einen Flug gebucht habe?
    Der Preis für den ausgefallenen Rückflug bekommen Sie von der Fluggesellschaft erstattet. Allerdings muss die Fluggesellschaft nicht für zusätzliche Beförderungskosten, z.B. für einen Mietwagen oder ein anderes Ticket geradestehen. Zusätzliche Entschädigungen haben Sie nicht von der Fluggesellschaft zu erwarten, da die Fluggesellschaft die Annulierung nicht zu verschulden hat. Es liegt ein so genannter Fall von »höherer Gewalt« vor.
  • Wo erhalte ich weitere Informationen zur Sicherheit auf Mallorca?
    Schauen Sie hierfür regelmäßig – am besten auch während des Aufenthalts auf Mallorca -  auf den Seiten des Auswärtigen Amtes nach oder rufen Sie dort an: www.auswaertiges-amt.de oder Telefon: 030/18170
  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme bei der Erstattung habe bzw. ich meine Rechte als Reisender verletzt sehe?
    Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an die Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin.

Ein Kommentar zu “Soll ich noch nach Mallorca reisen oder ist es zu gefährlich?”

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    [...] entgegenzuwirken. Aber weder die Wirtschaftskrise oder die Schweinegrippe noch die aktuellen Anschläge der Eta haben die Touristen davon abgehalten haben, Ihren Urlaub [...]

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